{'de': 'Arbeitsrecht'}
Grundsätzlich steht jedem der deutsche Arbeitsmarkt offen. Je nach Staatsangehörigkeit, Visum und Aufenthaltsstatus gelten jedoch andere Rahmenbedingungen. Während für EU-Ausländer die Freizügigkeit gilt und die Visa-Vergabe die Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen regelt, gibt es für Geflüchtete ein anderes Prozedere.
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\nIn den ersten drei Monaten des Aufenthalts dürfen Asylsuchende nicht arbeiten. Es gilt auch ein Arbeitsverbot, wenn sie sich noch in Erstaufnahmeeinrichtungen aufhalten oder sich als Geduldete gegen eine Abschiebung wehren. Asylsuchende und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Antrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können auch keiner Erwerbsarbeit nachgehen.
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\nGeflüchtete mit Flüchtlingsstatus, Asylberechtigung oder subsidiärem Schutz haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Befinden sie sich noch im Asylverfahren, dürfen sie ab dem vierten Monat ihres Aufenthalts in vielen Teilen Deutschlands einer Arbeit nachgehen. Wie Menschen mit Abschiebungsverbot brauchen Asylbewerber für die Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde. Zusätzlich prüft die Bundesagentur für Arbeit (BA), ob die Arbeitsbedingungen im Vergleich zu denen von inländischen Arbeitnehmern eine Benachteiligung darstellen. Nach dem 49. Monat im Asylverfahren entfällt die Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen. In 23 Bezirken (in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern) stellt die BA während der ersten 15 Monate des Aufenthalts mit der Vorrangprüfung zudem sicher, dass der Arbeitgeber für die Stelle keinen Deutschen finden konnte. Diese Regelung hatte die Bundesregierung 2016 in den restlichen Bezirken für drei Jahre ausgesetzt. Sind Asylbewerber und Geduldete Fachkräfte oder befinden sich in der Ausbildung, haben sie einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Erfüllen sie die Bedingungen der EU-Blue-Card, können sie auch diese erhalten. \xa0\xa0
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