Abschiebungsverbot
Sind die Voraussetzungen für die drei anderen Schutzformen nicht gegeben, bleibt das Abschiebungsverbot als letzte Alternative. Es kann bei bestimmten Fluchtgründen erteilt werden. Diese Gründe schließen ein, dass bei einer Rückführung die Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) droht oder die Abschiebung eine konkrete, erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit darstellt.
Eine Person mit Abschiebungsverbot erhält eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die wiederholt verlängert werden kann. Mit Erlaubnis der Ausländerbehörde kann die Person auch einer Arbeit nachgehen. Nach fünf Jahren kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen – wie ausreichenden Deutschkenntnissen und dem Nachweis eines Lebensunterhalts – um eine Niederlassungserlaubnis ansuchen. Im Jahr 2017 erteilte das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) bei 39.659 Fällen ein Abschiebungsverbot – das sind 6,6 Prozent der bearbeiteten Asylanträge.