{'de': 'Genfer Flüchtlingskonvention'}
„Das Flüchtlingsproblem ist ein menschliches Problem“, sagt der schwedische Diplomat und UN-Generalsekretär Dag Hammarskjöld im Jahr 1959 in seiner Rede vor den Vereinten Nationen. Damals spricht er von geschätzten 40 Millionen Männern, Frauen und Kindern, die aufgrund der massiven Zerstörung während der beiden Weltkriege zu Flüchtlingen geworden sind.
\nKnapp acht Jahre zuvor wurde eine Flüchtlingskonvention in Genf beschlossen, unterzeichnet haben Australien, Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Luxemburg und Norwegen.
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\nDie Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 gilt bis heute als ein Meilenstein im Kampf um Menschenrechte, Grundrechte und insbesondere die Rechtsstellung von Flüchtlingen. Sie ist zentrales Instrument für den internationalen Flüchtlingsschutz. Als Flüchtling werden laut Artikel 1 der Konvention all diejenigen Personen bezeichnet, „die sich aufgrund von Ereignissen aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit oder wegen politischer Überzeugung außerhalb ihres Heimatlandes befinde[n]“. Das gilt auch für die Staatenlosen.
\nDie Vereinbarung garantiert jedoch kein Recht auf Asyl. Flüchtlinge verpflichten sich gegenüber dem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des jeweiligen Unterzeichnerstaats. Kriminellen und Kriegsverbrechern steht demnach kein Schutz zu.
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\nDie ursprüngliche Fassung der Konvention war zeitlich eingeschränkt auf Fluchtgründe, die vor 1951 zutrafen. Erst durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge” von 1967 wurde diese zeitliche und geografische Einschränkung aufgehoben – darin verankert ist unter anderem auch der völkerrechtliche Grundsatz, der die Rückführung von Personen in Staaten untersagt, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen (Artikel 33: Verbot der Ausweisung und Zurückweisung/Non-refoulement-Gebot). Im Dezember 2011 fand die Genfer Flüchtlingskonvention Eingang in die sogenannte „Qualifikationsrichtlinie” der EU (Richtlinie 2011/95/EU) und in internationale Gesetze. So auch in Deutschland in Artikel 3 des Asylverfahrensgesetzes und heutigen Asylgesetzes. Insgesamt 148 Staaten sind der Konvention und/oder dem Protokoll beigetreten. In Staaten, die weder die Konvention noch das Protokoll unterschrieben haben, ist der Schutz von Flüchtlingen nicht sichergestellt, der Zugang zu wichtigen Rechten wie medizinischer Versorgung, Bildung und Sozialleistungen bleibt meist verwehrt.
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\nAufgrund des Wandels der Migrationsbewegung wird die heutige Relevanz der Konvention immer wieder in Frage gestellt. Kritik hagelt es vor allem von Menschenrechtsorganisationen: NGOs wie PRO ASYL werfen der deutschen Abschiebepraxis unter anderem vor, gegen Artikel 33 der Vereinbarung zu verstoßen, wenn sie Flüchtlinge in sogenannte „sichere Herkunftsländer” zurückschicken. Ein häufiger Streitpunkt ergibt sich außerdem bei der Anwendung der Vereinbarung in extraterritorialen Gebieten – also im Transitbereich von Flughäfen oder auf hoher See.
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\nInterview mit Olaf Kleist:
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\nWas ist die Genfer Flüchtlingskonvention?
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Gibt es die Idee des Flüchtlingsschutz seit der Genfer Flüchtlingskonvention 1951?
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Ist die Genfer Flüchtlingskonvention nach wie vor aktuell?
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Umstrittene Artikel der Genfer Flüchtlingskonvention auf Fluter.
\nPlanet Wissen beschreibt die Bemühungen der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.
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