Deutsches Asylrecht
„Asylos” – das ist griechisch und bedeutet Zufluchtsstätte. Politische und religiöse Verfolgung gab es nämlich bereits in der Antike. Und somit auch Menschen, die außerhalb eines Herrschaftsbereiches Zuflucht suchten – einen Ort, an dem keine „Blutrache” durchgeführt werden durfte.
Verfolgte genießen auch heute in Deutschland nach Artikel 16a des Grundgesetzes Asyl. Jemand, der in Deutschland Asyl sucht, heißt „Asylsuchender”. Nach einer Bewerbung um Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) heißt dieser Mensch „Asylbewerber”. Wenn daraufhin nachgewiesen werden kann, dass er oder sie aus politischen Gründen im Herkunftsland verfolgt wird, ist dieser Mensch „asylberechtigt”.
Doch bis zur heutigen Auslegung des Asyl- und Ausländerrechts in Deutschland war es ein weiter Weg:
Bis zum 1. Weltkrieg war die Einwanderung und Niederlassung von Ausländern in den deutschen Ländern und dadurch auch im Deutschen Reich grundsätzlich genehmigungsfrei. Zur Identifikation wurde 1813 ein sogenanntes „Allgemeines Passreglement” eingeführt.
Wer Arbeit hatte und nicht polizeilich auffiel, konnte sich ab 1838 jedoch zunächst problemlos in Deutschland aufhalten und niederlassen. Bergbau und Stahlindustrie führten zu dieser Zeit zu einer starken Zuwanderung, vor allem aus Polen. Seit dem 1. Weltkrieg musste man neben einem Pass auch einen sogenannten „Sichtvermerk” (sprich: ein Visum) dabei haben – damit wollte der Staat vor allem Spione abwehren und die Wehrpflicht sichern.
Nach dem 1. Weltkrieg wurden Flüchtlinge in Europa zum Massenphänomen. Ein „Asylgrundrecht” wurde in Deutschland erstmals 1949 zu Papier gebracht. Der erste Entwurf des Parlamentarischen Rates für das Grundgesetz lautete: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht im Rahmen des allgemeinen Völkerrechts.“ In diesem allgemeinen Völkerrecht gab es zwar noch keine Regelungen zu Flüchtlingen, jedoch das „Auslieferungsrecht”. Demnach war es unzulässig, einen Ausländer an sein Herkunftsland auszuliefern, wenn dieser dort politisch verfolgt wurde. Das Asylgrundrecht ergänzte also das Völkerrecht durch das subjektive Recht des Flüchtlings gegenüber dem deutschen Staat.
1951 trat dann das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Kraft: die Genfer Flüchtlingskonvention, die Deutschland gemeinsam mit fünf anderen Ländern unterzeichnete. Deutschland gewährte ab dann auch jenen Schutz, die aus Kriegsgebieten geflohen sind. Die Verfolgung muss hierbei nicht zwingend vom Staat ausgehen, sondern kann auch durch eine Terrormiliz wie heute dem „Islamischen Staat” gegeben sein.
1965 trat in Deutschland das erste Ausländergesetz in Kraft. Auch „andere Ausländer”, die politisch verfolgt sind, wurden ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt. Es wurde außerdem ein „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge” geschaffen.
Mitte der 1970er Jahre stiegen die Asylbewerberzahlen stark an. Der Wunsch nach einem einheitlichen und schnelleren Verfahren wurde laut. Ein eigenständiges Asylverfahrensgesetz wurde 1982 geschaffen und löste sich aus dem Ausländergesetz.
Danach kam es immer wieder zu Änderungen der Gesetzgebung, je nach Anstieg der Zuwanderung. 1993 folgten beispielsweise vier Absätze im Asylgrundrecht, die den Asylanspruch wesentlich einschränken. Am wichtigsten und bis heute stark diskutiert ist die sogenannte „Drittstaatenregelung”. Sie besagt, dass Menschen, die aus als sicher eingestuften Ländern nach Deutschland kommen, problemlos in diese Länder zurückgeschickt werden können. Jemand der beispielsweise von Sierra Leone nach Andalusien geflohen ist und sich von dort aus nach Deutschland durchgeschlagen hat, wird wieder nach Spanien zurückgeschickt.
In der 2004 erlassenen „Qualifikationsrichtlinie” wurden die Mindestnormen für den sogenannten subsidiären Schutz sowie die verbindliche Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegt. Diese Richtlinie wurde vom Europäischen Rat und Europäischen Parlament 2011 neu gefasst, es wurde vor allem der Unterschied zwischen Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutz verringert.
2005 trat das geltende Aufenthaltsgesetz in Kraft, welches das alte Ausländergesetz ablöste. Das zuständige Amt wurde in „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge” (BAMF) umbenannt.
Die Bundesregierung beantwortet wichtige Fragen zu Flucht und Asyl.