Drittstaatangehörige
Drittstaatsangehörige brauchen für ihre Niederlassung in Deutschland ein Visum. Von dieser Pflicht ausgenommen sind EU-Bürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz. Wie die Visaverfahren im Detail aussehen, hängt vom Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Drittstaat ab.
Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und den USA brauchen bei einem Aufenthalt, der über drei Monate hinausgeht oder der Erwerbsarbeit dient, erst nach ihrer Einreise den erforderlichen Aufenthaltstitel einzuholen. Für die übrigen Länder gilt grundsätzlich, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt vor Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden muss. Die Auslandsvertretungen nehmen die Fingerabdrücke der Antragsteller elektronisch ab. Die Antragsteller von Arbeitsvisa müssen aussagekräftige Unterlagen zur Qualifikation sowie zur beabsichtigten Tätigkeit und geplanten Unterkunft vorlegen. Wenn Drittstaatsangehörige in Deutschland studieren möchten, ist es erforderlich, die Zulassung der Universität und die Finanzierung des Studiums zu belegen. Gegebenenfalls können Antragsteller auch ein Studienbewerbervisum beantragen, wenn sie noch im Unklaren sind, an welcher deutschen Universität sie studieren möchten. Die Studentenvisa müssen neben Staatsangehörigen der zuvor genannten Länder auch jene aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino erst nach ihrer Einreise vorlegen.
Am 30. Juni 2017 arbeiteten über 190.000 Drittstaatsangehörige in Deutschland. Die meisten von ihnen kommen aus Indien, China und den USA. Nach Angaben des Ausländerzentralregisters zogen im ersten Halbjahr 2017 560.327 ausländische Staatsangehörige nach Deutschland und 306.527 wieder weg.