Rechtlicher Aspekt
Das internationale humanitäre Völkerrecht regelt wie Kriegsparteien die Zivilbevölkerung, Gebäude, Infrastruktur und Umwelt im Kriegsgebiet behandeln müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine staatliceh oder nichtstaatliche Kriegspartei ist, oder ob es internationale Akteure oder angeheuerte Söldner sind. Ziel ist, dass vor allem die Bevölkerung trotz Kampfhandlungen größtmöglichen Schutz erhält. Der Krieg in Syrien fällt unter Artikel 3 der Genfer Konventionen von 1949 und damit unter internationales Recht.
Ein Grundprinzip des humanitären Völkerrechts lautet: Jede Kriegspartei muss jederzeit zwischen Kämpfern und Zivilisten unterscheiden. Zivilisten und Zivilgebäude dürfen dem Recht nach niemals ausgesprochenes Ziel von Angriffen sein. Jede Kriegspartei ist dazu angehalten, alle praktikablen Schritte zu ergreifen, um Schaden von der Zivilbevölkerung abzuwenden. Es verbietet darüber hinaus jeder Kriegspartei, die Menschen in ihrem Gebiet sowie die Menschen in eingenommenen Gebieten, zu demütigen, ihre Würde zu verletzen, zu foltern oder umzubringen.
Ralph El Hage vom ICRC erläutert, wie das Rote Kreuz auf die Genfer Konvention pocht:
Human Rights Watch hat Fragen und Antworten zum rechtlichen Aspekt des Syrien-Konfliktes zusammengestellt.