{'de': 'Flüchtlingsschutz'}
Menschen erhalten in Deutschland gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlingsschutz. Sie haben ein Recht darauf, wenn sie aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund von bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen ihren Herkunftsstaat verlassen haben – und sie den Schutz ihres Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund der begründeten Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen. Die Merkmale ihrer Person umfassen die Rasse, Nationalität, politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung und die Zugehörigkeit zu einer gewissen sozialen Gruppe. Als soziale Gruppe gelten auch Menschen einer bestimmten sexuellen Orientierung.
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\nEin anerkannter Flüchtling darf für drei Jahre in Deutschland bleiben und genießt einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Er hat Anspruch auf privilegierten Familiennachzug seines Ehepartners und seiner minderjährigen ledigen Kinder. Der Nachzug ist deshalb privilegiert, da kein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und ausreichenden Wohnraums notwendig ist. Er muss seinen Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung der Schutzberechtigung stellen. Wenn der anerkannte Flüchtling nach drei oder fünf Jahren ausreichend Deutsch spricht und seinen Lebensunterhalt sichern kann, kann er eine Niederlassungserlaubnis erhalten. 2017 erhielten 119.550 Asylsuchende in Deutschland den Status des anerkannten Flüchtlings, das sind 19,81 Prozent der gesamten Asylanträge.
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