Asylberechtigung
Eine Asylberechtigung erhalten Menschen in Deutschland dann, wenn sie aufgrund von Merkmalen ihrer Person politisch verfolgt werden und bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wären. Nur persönliche staatliche Verfolgung wird als politische Verfolgung anerkannt. Die Persönlichkeitsmerkmale unterscheiden sich nicht von jenen, die bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als anerkannte Fluchtgründe gelten: Rasse, Nationalität, politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, zu der auch Menschen der gleichen sexuellen Orientierung gehören.
Jemand mit Asylberechtigung erhält eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und kann ohne Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Hat die Person einen Ehepartner oder minderjährige ledige Kinder, haben auch diese Anspruch auf die Asylberechtigung. Das Recht auf privilegierten Familiennachzug erfordert keinen Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und ausreichenden Wohnraums. Ist seine Asylberechtigung anerkannt, hat der Asylberechtigte drei Monate Zeit einen Antrag auf Familiennachzug zu stellen. Nach drei oder fünf Jahren können Behörden dem Asylberechtigten eine Niederlassungserlaubnis erteilen, wenn seine Deutschkenntnisse ausreichend sind und er einen Lebensunterhalt vorweisen kann. Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) entschied sich 2017 bei 4.359 Asylanträgen für eine Asylberechtigung. Die Anträge machten 0,7 Prozent der Gesamtanzahl des Jahres aus.