Dublin 3
Während des Höhepunkts der Flüchtlingsbewegung im Herbst 2015 sah man viele Menschen bereits vor den Außengrenzen der EU mit Plakaten stehen, darauf Sprüche wie: „Mama Merkel, open the doors!”
Ein Grund dafür: Viele Flüchtlinge aus Kriegs- und Krisengebieten wie Syrien, Irak, Iran und Afghanistan wollten in Deutschland einen Asylantrag stellen. Das Problem: Laut Dublin-Regeln ist nur das Land für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in dem ein Flüchtling zum ersten Mal EU-Boden betreten hat. Nur in den seltensten Fällen war Deutschland dieses Land. Die meisten Flüchtlinge erreichten die EU über deren Außengrenzen, über Länder wie Ungarn, Kroatien, Griechenland oder Italien.
Viele Flüchtlinge ließen sich bei ihrer Einreise in die EU über deren Außengrenzen nicht registrieren. Es ist nur schwer nachweisbar, in welchem Land sie die EU zum ersten Mal betreten haben.
In solchen Fällen greift dann die Dublin-III-Verordnung, die am 1. Januar 2014 in Kraft trat. Laut dieser Verordnung ist das Land für das Asylverfahren zuständig, in dem der Flüchtling zum ersten Mal Asyl beantragt hat. Das ist in sehr vielen Fällen Deutschland.
Deutschland darf laut Dublin-III-Verordnung und laut deutschem Recht (§ 18 Abs. 4 Nr. 1 Asylgesetz) keinen Flüchtling an seinen Grenzen zurückweisen. Es darf außerdem keinen Flüchtling in ein EU-Mitgliedstaat zurückschicken, in dem die Asylverfahren und Aufnahmebedingungen „systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen”.
Interview mit Olaf Kleist:
Die Dublin III Verordnung wird kritisiert. Auf welcher Idee beruht sie?