Subsidiärer Schutz
Wenn weder Flüchtlingsschutz noch Asylberechtigung im Asylverfahren greifen, doch der Person im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht, bietet der subsidiäre Schutz ein Bleiberecht. Der ernsthafte Schaden umfasst die Verhängung oder Vollziehung der Todesstrafe, Folter oder bewaffnete Konflikte, die das Leben und die Unversehrtheit der Person bedrohen.
Wenn auf einen Asylantrag subsidiärer Schutz folgt, darf der Asylsuchende für ein Jahr in Deutschland bleiben. Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) kann die Schutzdauer wiederholt für zwei Jahre verlängern. Menschen unter subsidiärem Schutz steht der Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen offen. Nach fünf Jahren hat die jeweilige Person unter bestimmten Voraussetzungen Recht auf eine Niederlassungserlaubnis. Zu den Voraussetzungen zählen unter anderem ausreichende Deutschkenntnisse und der Nachweis eines Lebensunterhalts. 2017 erhielten 98.074 Menschen in Deutschland subsidiären Schutz – 16,3 Prozent aller Asylanträge dieses Jahres.